Hessische Studiengebühren können vorerst doch nicht abgeschafft werden

Roland Koch will das Gesetz zur Abschaffung der Studiengebühren nicht unterschreiben. Dass er das Gesetz politisch ablehnt war klar; dass er aber als Ministerpräsident seine notwendige Unterschrift aufgrund der angeblichen Verfassungswidrigkeit des verabschiedeten Gesetzestextes verweigert, kam vor allem für die rot-rot-grüne Opposition überraschend. Wie es scheint, ist den Gebührengegnern im Landtag ein schwerer formaler Fehler unterlaufen, denn - leider, leider: Der entscheidende Satz fehlt:

Im Gesetz zur Abschaffung der Studiengebühren fehlt ausgerechnet der Satz, der die Dauer der bisherigen Gebührenregelung beschränkt. “Der Studienbeitrag nach diesem Gesetz wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 und letztmals für das Sommersemester 2008 erhoben” lautete der Formulierungsvorschlag, den das Wissenschaftsministerium nach eigener Darstellung am 23. Mai an alle Fraktionen geschickte hatte. Damit sollte klargestellt werden, dass Studienbeiträge letztmals für das Sommersemester erhoben wurden. Bei Änderungen am Text des rot-grünen Gesetzes wurde die Formulierung nicht übernommen, aber auch keine andere mit derselben Aussage gewählt. Damit müssten die Studenten eigentlich weiterhin Gebühren bezahlen. Der Anspruch auf Darlehen zur Finanzierung der Gebühren ist aber bereits weggefallen. Damit verstießen Studiengebühren gegen die Landesverfassung. Die lässt Gebühren nur zu, wenn die wirtschaftliche Lage der Studenten oder ihrer Eltern das erlaubt. [hr]

Andrea Ypsilanti fragt zu Recht, warum sich Roland Koch nicht schon früher zu Wort gemeldet hat. Aber ich denke wir alle wissen warum. Wenn schon der Landtag sein schönes Gesetz kaputtstimmt, dann doch bitte mit Pauken und Trompeten, die den Begleitmarsch spielen zu einer Peinlichkeit par excellence. SPD, Grüne und Linke stehen dumm da und Roland Koch kann sich als großväterlicher Korrektor inszenieren, der sich genüsslich in der Diskreditierung seiner politischen Gegner baden kann.
Damit wird sich die endgültige Verabschiedung des (verfassungskonformen) Gesetzes wohl um einige Wochen verzögern. Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben, denn stoppen kann die CDU die Abschaffung der Gebühren kaum noch.

Siehe auch:

FR-online, taz.de, Netzzeitung, FAZ.net.

[via]

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Alles unter Kontrolle - Was das BKA künftig dürfen soll

“Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt” (pdf, 94 S.) heißt das neueste Knallbonbon aus dem Innenministerium (ich berichtete…), das der Kriminalpolizei zukünftig die Terroristenjagd vereinfachen soll. Dafür sollen die Beamten so ziemlich alle Mittel der Überwachung nutzen dürfen die sie sich erträumen können, um Verdächtige und sonstige fahndungsrelevante Personen auf Schritt und Tritt zu kontrollieren. Im Klartext bedeutet das:

  1. Persönliche Daten sammeln
  2. Personen befragen (diese sind verpflichtet, Auskunft zu geben)
  3. die Identität von Personen feststellen und Berechtigungsscheine prüfen
  4. Personen erkennungsdienstlich behandeln, das heißt z.B.
    1. der Person Fingerabdrücke abnehmen,
    2. der Person Handflächenabdrücke abnehmen,
    3. Foto der Person aufnehmen,
    4. Videoaufzeichnung der Person aufnehmen,
    5. äußere körperliche Merkmale der Person feststellen,
    6. Messungen an der Person vornehmen,
    7. die Stimme der Person aufzeichnen.
  5. Personen vorladen (diese sind verpflichtet, zu erscheinen)
  6. Besondere Mittel der Datenerhebung anwenden, darunter
    1. langfristige Observation von Personen
    2. geheimes Fotografieren, Filmen und Abhören, auch in Wohnungen
    3. sonstige Observationsmittel einsetzen wie GPS-Wanzen
    4. Beamte (”verdeckte Ermittler”) und Privatpersonen (”Vertrauenspersonen”) einsetzen, die sich das Vertrauen des Betroffenen durch Täuschung erschleichen und mit dem Betroffenen auch Wohnungen betreten dürfen; verdeckte Ermittler dürfen auch falsche Papiere benutzen
  7. Personen zur geheimen polizeilichen Beobachtung ausschreiben
  8. Datenbestände jeder Behörde, jedes Unternehmens und jeder Privatperson erheben, um sie nach bestimmten Merkmalen zu rastern (Rasterfahndung)
  9. heimlich Computer und andere Geräte überwachen und Daten kopieren
  10. Telefon, Handy, E-Mail, Internet und andere Telekommunikation überwachen
  11. Verbindungsdaten abrufen, einschließlich verdachtslos auf Vorrat gespeicherter Daten
  12. Standortdaten von Handys abrufen, einschließlich verdachtslos auf Vorrat gespeicherter Daten
  13. Internet-Nutzungsdaten abrufen, z.B. von Google und eBay
  14. Handys identifizieren und lokalisieren (”IMSI-Catcher”)
  15. Platzverweisung erteilen
  16. Personen in Gewahrsam nehmen
  17. Personen durchsuchen
  18. Sachen in Abwesenheit des Eigentümers durchsuchen
  19. Sachen sicherstellen
  20. Wohnungen durchsuchen. Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.
  21. Vor den Maßnahmen des BKA geschützt sind nur Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete, wenn sie ihren Beruf ausüben und nicht Verursacher der abzuwehrenden Gefahr sind
  22. Das BKA darf erlangte Daten an jede öffentliche Stelle zur Abwehr einer erheblichen Gefahr und zur Strafverfolgung weiter geben. Das gilt auch für “Zufallsfunde”. Das BKA darf erlangte Daten auch an die Geheimdienste für deren Zwecke weiter geben. (Wikipedia, Entw. S. 3-4)

Ausgenommen sind Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete, wenn sie ihren Beruf ausüben und selbst keine Terroranschläge planen.

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